ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN:

 

1. ALLGEMEINES, GELTUNGSBEREICH Für alle Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der IKO in der gültigen Fassung vom 16.02.2021, die jederzeit online auf der Internetseite unter www.corratec.com/de/footer-bottom-right-navigation/agb/ (Internetadresse) abrufbar sind.

1.1 Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der IKO Sportartikel Handels GmbH (im Folgenden „IKO”) gelten ausschließlich. Geschäftsbedingungen des Käufers, die von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen oder diesen entgegenstehen, werden von IKO nicht anerkannt, es sei denn, IKO hätte ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn IKO in Kenntnis der AGBs des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltslos ausführt.

1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen IKO und dem Käufer getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Für den Inhalt und die Auslegung von Verträgen, Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen sowie individueller Abreden ist eine schriftliche Vereinbarung oder die schriftliche Bestätigung von IKO maßgeblich.

1.3. Ebenso bedürfen rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer gegenüber IKO abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt oder Minderung), zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.4. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (vgl. § 14 BGB) sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (vgl. § 310 Abs. 1 BGB).

1.5. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Verträge mit dem Käufer. 2. VERTRAGSSCHLUSS, SPEZIFIKATIONEN, ÄNDERUNGEN 2.1. Angebote von IKO sind freibleibend.

2.2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist IKO berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen anzunehmen.

2.3. Die Annahme durch IKO kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware erfolgen.

2.4. Die Ausführung des Auftrages, insbesondere die Beschaffenheit der von IKO zu liefernden Ware ergibt sich ausschließlich aus den Spezifikationen von IKO. IKO kann jederzeit Änderungen der Ausführung des Auftrags oder der Waren vornehmen, soweit diese:

2.4.1. erforderlich sind, um gesetzlichen oder behördlichen Anforderungen gerecht zu werden, und

2.4.2. nicht wesentlich deren Eigenschaften und Funktionen beeinträchtigen und für den Käufer zumutbar sind.

2.5. Die Ware ist ohne ausdrückliche anderweitige vertragliche Regelung nicht als Verleihfahrrad geeignet.

2.6. Die Waren können der Exportkontrolle unterliegen. Für die Ausfuhr dieser Ware aus der Europäischen Union könnte somit eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich sein. Falls die zuständigen Behörden diese Ausfuhrgenehmigung nicht erteilen, ist IKO berechtigt (unter Ausschluss jedweder Haftung, insbesodnere für Schadensersatz) vom Vertrag zurückzutreten.

3. PREISE, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, ZAHLUNGSVERZUG

3.1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise von IKO ab Werk Raubling (EXW Raubling, INCOTERMS 2010).

3.2. Verpackungskosten werden gegenüber dem Käufer gesondert berechnet. Gleiches gilt für etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben.

3.3. Versendet IKO die Ware auf Wunsch des Käufers (vgl. Ziffer 5.1.), so trägt der Käufer die Transportkosten sowie die Kosten einer ggfs. vom Käufer gewünschten Transportversicherung. Für den Transport erhebt IKO für jedes Fahrrad eine Pauschale von € 17,50. Bei allen anderen Waren gilt in Anlehnung an das Gewicht der Ware folgende pauschale Staffelung:

3.3.1. 0 bis 5 kg

3.3.2. über 5 kg bis zu 10 kg

3.3.3. über 10 kg bis zu 20 kg

3.3.4. über 20 kg € 20,00. Sofern der Käufer eine Transportversicherung wünscht, hat er dies IKO rechtzeitig vor Versand mitzuteilen.

3.4. Die Preise von IKO verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.4.1. IKO behält sich das Recht vor, seine Preise entsprechend im Falle der Erhöhung oder Senkung von insbesondere Transportkosten, Materialherstellungskosten, Lohnkosten, Energiekosten, Zöllen und öffentlichen Abgaben, Rohstoffpreisen- und/oder sonstigen Preisänderungen und/oder Umsatzsteueränderungen, Währungsänderungen zu erhöhen/senken, sofern sich diese Änderungen unmittelbar oder mittelbar auf seine Leistungen auswirken und diese beeinflussen.

3.5. Rechnungen sind mit Zugang zur Zahlung fällig. Zahlt der Käufer nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung, gerät er auch ohne Mahnung in Verzug. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf den Eingang des Betrags bei IKO oder die Gutschrift auf dem Konto von IKO an. Während des Verzugs fallen Verzugszinsen in Höhe von 8 % an. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behält IKO sich ausdrücklich vor.

3.6. Neukunden werden von IKO grundsätzlich nur gegen Vorkasse oder Nachnahme beliefert. Etwas anderes gilt nur, wenn der Käufer seine Bonität in geeigneter Form nachgewiesen hat.

3.7. Rabatte bedürfen besonderer schriftlicher Vereinbarung.

3.8. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens), so ist IKO nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ggfs. nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (vgl. § 323 Abs. 1 BGB). Unberührt bleiben die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung.

3.9. Tritt IKO vom Vertrag zurück, so schreibt IKO den Kaufpreis in Anlehnung an den damaligen Rechnungswert gegenüber dem Käufer gemäß folgender Staffelung gut:

3.9.1. 1-45 Tagen 85 %

3.9.2. 46-90 Tagen 75 %

3.9.3. 91-150 Tagen 65 %

3.9.4. über 150 Tage 50 %. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

4. TEILLEISTUNG, LEISTUNGSZEIT, LIEFERVERZUG

4.1. IKO ist berechtigt, Teilleistungen vorzunehmen, sofern dies für den Käufer zumutbar ist. Bei Teilleistungen kann IKO Zahlungen entsprechend dem Anteil der Teilleistungen am Auftragswert verlangen. IKO kann verlangen, dass der Käufer die Abnahme einer in sich abgeschlossenen Teilleistung im Sinne von Satz 1 vornimmt.

4.2. Von IKO angegebene Leistungs- oder Lieferzeiten sind unverbindlich, es sei denn, dass IKO Leistungs- oder Lieferzeiten ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt hat. Eine Leistungsfrist beginnt erst, wenn der Käufer und IKO alle für die Ausführung der Leistung erforderlichen technischen Fragen geklärt haben bzw. der Käufer alle sonstigen Mitwirkungshandlungen erbracht hat. Die Leistungs- oder Lieferzeiten verschieben sich entsprechend, wenn sich eine nach vorstehendem Satz vom Käufer zu erbringende Leistung verzögert.

4.3. Sofern IKO verbindliche Leistungs- oder Lieferzeiten aus Gründen, die IKO nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (z.B. Nichtverfügbarkeit der Lieferung), wird IKO den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Leistungs- oder Lieferzeit mitteilen. Ist die Leistung innerhalb der neuen Leistungs- oder Lieferzeit nicht verfügbar, ist IKO berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung wird unverzüglich in gleichem Umfang zurückerstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch den Zulieferer von IKO.

4.4. Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei in jedem Fall eine Mahnung durch den Käufer erforderlich ist.

5. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG, ABNAHME, ANAHMEVERZUG

5.1. Die Lieferung erfolgt ab dem Werk Raubling, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist IKO berechtigt, die Art der Versendung selbst zu bestimmen.

5.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht ab Werk Raubling (EXW Raubling, INCOTERMS 2010) auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

5.3. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung von IKO aus anderen, vom Käufer zu vertretenen Gründen, so ist IKO berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet IKO eine pauschale Entschädigung in Höhe von € 2,50 pro Kalendertag, beginnend mit dem Lieferdatum bzw. der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass IKO überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist. Einen weitergehenden Schadensersatz behält sich IKO ausdrücklich vor.

5.4. B2B Umsatzvereinbarungen (siehe Partnervertrag der jeweiligen gültigen Saison) Die geregelte Umsatzvereinbarung- Planumsatz muss bis zum Ende des Geschäftsjahres IKO(Juni) erfüllt werden. Corratec ist berechtigt, den fehlenden Planumsatz bis Ende des vereinbarten Jahres in Rechnung zu stellen, oder die gewährten Rabatte zurück zu Fordern. Der Partner kann in diesem Fall laut gültiger Verfügbarkeit die Ware aus dem Lager beziehen, um seinen Vertrag zu erfüllen.

5.5 Das Benutzerhandbuch wird nur in Deutsch und Englisch zur Verfügung gestellt. Der Importeur ist verantwortlich für die Übersetzung des Benutzerhandbuches in die gewünschte Sprache.

6. GEWÄHRLEISTUNG,VERJÄHRUNG

6.1. IKO gewährleistet nur die Einhaltung der gemäß Ziffer 2.5. festgelegten Spezifikationen. Insbesondere gewährleistet IKO nicht, dass die Waren für eine bestimmte Nutzung oder einen bestimmten Zweck geeignet oder marktgängig sind.

6.2. Gewährleistungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn er seine Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (§ 377 HGB) ordnungsgemäß erfüllt hat. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware gegenüber IKO schriftlich zu rügen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Mängelrüge, ist die Haftung von IKO für diese Mängel ausgeschlossen.

6.3. Bei mangelhaften Lieferungen beseitigt IKO entweder den Mangel oder liefert eine mangelfreie Sache, wenn der Käufer einen unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teil des Preises bei Fälligkeit ordnungsgemäß bezahlt hat. Der Käufer unterstützt IKO bei der Feststellung von Mängeln und der Nacherfüllung. Zusätzlich gewährt der Käufer unverzüglich Einsicht in Unterlagen, aus denen sich die näheren Umstände des Mangels ergeben.

6.4. Ist IKO zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere wenn sich die Nacherfüllung aus Gründen, die IKO zu vertreten hat, unangemessen verzögert oder fehlschlägt, kann der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Die Nacherfüllung gilt erst dann als fehlgeschlagen, wenn 2 Versuche der Nacherfüllung erfolglos geblieben sind. Die Haftung von IKO richtet sich im Übrigen nach Ziffer 8.

6.5. Eine Rücksendung der Ware durch den Käufer darf nur in der Originalverpackung erfolgen. 6.6 Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Käufers beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 478, 479 und 634a I Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt, sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

7. EIGENTUMSVORBEHALT

7.1. IKO behält sich das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweiligen Vertrag und allen anderen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsbeziehung vor.

7.2. Der Käufer ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren pfleglich zu behandeln. Er ist weiterhin verpflichtet, solche Waren auf eigene Kosten gegen Verlust, Feuer- und Wasserschäden, Diebstahl und Elementarschäden mindestens in Höhe ihres Kaufpreises zu versichern.

7.3. Tritt IKO vom Vertrag zurück, ist der Käufer verpflichtet, die Ware an IKO herauszugeben.

7.4. Lässt ein Dritter unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren pfänden oder beeinträchtigt er in anderer Weise das Eigentum von IKO, benachrichtigt der Käufer IKO unverzüglich schriftlich, damit IKO Rechtsbehelfe zum Schutz ihres Eigentums ergreifen, insbesondere Klage nach § 771 ZPO erheben, kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, IKO die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten dieser Schutzmaßnahmen zu erstatten, haftet der Käufer IKO für die von dem Dritten nicht bezahlten Kosten.

7.5. Der Käufer ist berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren gegen sofortige Zahlung oder Eigentumsvorbehalt im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Der Käufer ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.

7.6. Der Käufer tritt IKO bereits jetzt alle Forderungen aus dem Weiterverkauf von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an seine eigenen Kunden ab. IKO nimmt diese Abtretung an. IKO verpflichtet sich, ihr zustehende Sicherheiten an Waren, Produkten oder Forderungen des Käufers auf Verlangen des Käufers freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen.

7.7. IKO zieht nach Ziffer 7.6. abgetretene Forderungen nicht ein, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers nicht gestellt wird.

7.8. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder wird ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt, kann IKO verlangen, dass der Käufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner IKO mitteilt, alle zur Einziehung erforderlichen Angaben macht, Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt. IKO ist berechtigt, soweit dies erforderlich ist, die Räumlichkeiten des Käufers zu den gewöhnlichen Geschäftszeiten zu betreten.

8. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG, FREISTELLUNG

8.1. Alle Vorschläge, Beratungen und Auskünfte werden von IKO nach bestem Gewissen erteilt. Im Übrigen wird auf Ziffer 8.3. verwiesen.

8.2. Vom Käufer überlassene Unterlagen und sonstiges Eigentum werden von IKO mit der Sorgfalt, welche diese in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, aufbewahrt.

8.3. Die Haftung von IKO richtet sich nach Maßgabe der folgenden Vorschriften:

8.3.1. IKO haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.3.2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet IKO nur, soweit eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung Vertrages (Vertrag) überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf. In solchen Fällen ist die Haftung von IKO auf den für einen solchen Vertrag typischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

8.3.3. Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse nach dieser Ziffer 8.3. gelten nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8.3.4. Soweit die Haftung von IKO ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies entsprechend für die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter, Beauftragten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von IKO.

8.3.5. Der Käufer stellt IKO, deren Organe, Mitarbeiter, Beauftragte, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von jeglichen Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei, die IKO und/oder den genannten Personen aus einer schuldhaften Pflichtverletzung durch den Käufer entstehen. Der Käufer erstattet IKO sowie den genannten Personen alle für die Rechtverteidigung erforderlichen und angemessenen Aufwendungen.

9. SCHUTZRECHTE

9.1. IKO haftet nur nach Maßgabe von Ziffer 8 dafür, dass die verkaufte – und ggfs. nach Vorgaben des Käufers gefertigte – Ware nicht in Schutzrechte Dritter eingreift. Dies gilt auch dann, wenn IKO an der Entwicklung der Ware mitgewirkt hat.

9.2. Der Käufer stellt IKO auf erstes Anfordern von allen Ansprüche frei, die von Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten gegenüber IKO geltend gemacht werden. Die Haftung von IKO richtet sich im Übrigen nach Ziffer 8

10. ABTRETUNG, ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE, AUFRECHNUNG

10.1. Der Käufer ist nicht berechtigt seine Ansprüche gegen IKO abzutreten. Dies gilt nicht, soweit § 354a HGB anwendbar ist.

10.2. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten und/oder rechtskräftig festgestellt sind.

10.3. Das gleiche gilt für Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte nach §§ 320, 273 BGB. Der Käufer darf solche Rechte nur ausüben, wenn sie aus derselben vertraglichen Beziehung stammen. In einer laufenden Geschäftsbeziehung gilt jede einzelne Bestellung als eigener Vertrag

11. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT

11.1. Sollten einzelne Bestimmungen oder Teile dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Vorschrift ist durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Willen der Parteien am nächsten kommt.

11.2. Die Vertragssprache ist deutsch.

11.3. Bei Zweifeln über den Wortlaut dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt die deutschsprachige Textversion.

11.4. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Rosenheim. IKO ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

11.5. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des deutschen internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts (UN-CISG) ist ausgeschlossen.

Corratec